Alle Episoden

Bawa Metzia 4.6 Wie lange darf man Münzen zurückgeben?

Bawa Metzia 4.6 Wie lange darf man Münzen zurückgeben?

3m 43s

Bis wann ist es gestattet, ihn zurückzustellen? In großen Städten, bis er ihn einem Geldwechsler zeigen könnte; in Dörfern aber bis zum Vorabend des Schabbat. Wenn er denselben wiedererkennt, soll er ihn selbst nach zwölf Monaten von ihm zurücknehmen, doch hat jener gegen ihn nichts mehr als eine Beschwerde. Man darf ihn ohne Bedenken für den zweiten Zehnt geben, weil es nur ein Mann von bösem Gemüte ist, der solche nicht annimmt.

Bawa Metzia 4.5 Übervorteilung bei Münzen

Bawa Metzia 4.5 Übervorteilung bei Münzen

4m 56s

Wieviel darf an einem Sela fehlen, ohne dass damit eine Übervorteilung verübt wird? R. Meïr sagt: Der Betrag der Übervorteilung ist vier Issar, ein Issar pro Denar; R. Jehuda sagt: vier Pondion, ein Pondion pro Denar. R. Schimon sagt: acht Pondion, zwei Pondion pro Denar.

Bawa Metzia 4.4 Wer kann gegen Übervorteilung klagen?

Bawa Metzia 4.4 Wer kann gegen Übervorteilung klagen?

3m 13s

Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben das Onaa-Recht. Wie der Privatmann das Onaa-Recht besitzt, ebenso hat der Kaufmann dieses Recht. R. Jehuda sagt: Der Kaufmann hat kein Onaa-Recht. Derjenige, der übernommen worden ist, hat die Oberhand; er kann nach Belieben sagen: „Gib mir mein Geld” oder: „Gib mir das, um was du mich übervorteilt hast”.

Bawa Metzia 4.3 Übervorteilung und Betrug

Bawa Metzia 4.3 Übervorteilung und Betrug

5m 31s

Die verbotene Übervorteilung (Onaa) beträgt vier Silberstücke bei den vierundzwanzig Silberstücken, die der Sela enthält, d. h., ein Sechstel des Kaufwertes. Bis wann ist es gestattet, den Kauf zurückgehen zu lassen? Bis er die Ware einem Kaufmann oder seinem Verwandten gezeigt haben könnte. R. Tarfon lehrte in Lud: „Die Übervorteilung beträgt acht Silberstücke bei einem Sela, d. h., ein Drittel des Kaufwerts” — da freuten sich die Kaufleute von Lud. Darauf sagte er zu ihnen: „Den ganzen Tag darf man vom Kauf zurücktreten”. Da sagten sie zu ihm. „Möge es R. Tarfon bei unserem alten Herkommen bewenden lassen” — und...

Bawa Metzia 4.2 Das Widerrufsrecht

Bawa Metzia 4.2 Das Widerrufsrecht

4m 36s

Auf welche Weise? Hat der Käufe vom Verkäufe die Früchte fortgezogen und ihm nicht das Geld gegeben, so kann keiner vom Kauf zurücktreten. Hat er ihm aber das Geld gegeben und von ihm nicht die Früchte fortgezogen, so kann jeder vom Kauf zurücktreten; jedoch hat man gesagt: „Wer die Männer des Zeitalters der Sintflut und des Zeitalters der Teilung bestraft hat, der wird auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält.” R. Schimon sagt: Derjenige, in dessen Hand sich das Geld befindet, hat die Oberhand.

Bawa Metzia 4.1 Gold und Silber

Bawa Metzia 4.1 Gold und Silber

5m 33s

Das Gold erwirbt das Silber, das Silber erwirbt aber nicht das Gold; das Kupfer erwirbt das Silber, das Silber erwirbt aber nicht das Kupfer. Das schlechte Geld erwirbt das gute, das gute erwirbt aber nicht das schlechte. Die ungeprägte Münze erwirbt die geprägte, die geprägte aber erwirbt nicht die ungeprägte; bewegliche Güter erwerben das Geld, das Geld aber erwirbt nicht die beweglichen Güter. Dies ist die Regel: Alle beweglichen Güter erwerben einander.

Bawa Metzia 3.12 Ab wann haftet der Hüter?

Bawa Metzia 3.12 Ab wann haftet der Hüter?

6m 53s

Wenn jemand die Hand nach einem Verwahrgut ausgestreckt hat, so wird er laut Bet Schammai bestraft mit dem, was es abgenommen, und mit dem, was es zugenommen hat. Bet Hillel sagt: Er ersetzt es so, wie es zur Zeit der Entwendung war. R. Akiwa sagt: Wie es zur Zeit der Forderung war. Wer sich vornimmt, die Hand nach einem Verwahrgut auszustrecken, ist laut Bet Schammai schuldig. Bet Hillel aber sagt: Er ist erst schuldig, wenn er die Hand danach ausgestreckt hat, denn es heißt (2 Moses 22:7): „Dass er nicht seine Hand ausgestreckt hat nach dem Gut seines Nächsten.” Auf...

Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte

Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte

4m 7s

Wenn jemand einem Geldwechsler in Verwahrung gibt, so darf dieser, wenn es eingebunden ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften. Ist es aber offen, so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften. Liegt das Geld bei einem Hausherrn in Verwahrung, so darf dieser, sowohl wenn es eingebunden, als auch wenn es offen ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr zu betrachten. Dies die Worte R....

Bawa Metzia 3.10 Gute und schlechte Weise zu hüten

Bawa Metzia 3.10 Gute und schlechte Weise zu hüten

3m 16s

Gibt jemand seinem Nächsten Geld in Verwahrung, und dieser bindet es ein und lässt es an seinem Rücken herabhängen, oder er übergibt es seinem Sohn und seiner Tochter, die noch unmündig sind, und verschließt vor ihnen nicht, wie es sich gehört, so ist er schuldig, weil er nicht nach der Art der Hüter gehütet hat. Hat er aber nach der Art der Hüter gehütet, so ist er frei.

Bawa Metzia 3.9 Wenn der Hüter zum Dieb wird

Bawa Metzia 3.9 Wenn der Hüter zum Dieb wird

7m 2s

Gibt man seinem Nächsten ein Fass in Verwahrung, und der Eigentümer bestimmt dafür keinen Platz, und jener bewegt es von seinem Ort fort, und es zerbricht, dann gilt Folgendes: Zerbricht es unter seiner Hand, so ist er, falls es zu seinem eigenen Gebrauch geschah, schuldig; falls es für das Fass nötig war, frei. Zerbricht es aber, nachdem er es hingelegt hat, so ist er frei sowohl, wenn er es brauchte, als auch, wenn es für das Fass nötig war. Bestimmt dagegen der Eigentümer dafür einen Platz und jener bewegt es fort, und es zerbricht, so ist er — mag es...