Bawa Metzia 3.9 Wenn der Hüter zum Dieb wird
Shownotes
Gibt man seinem Nächsten ein Fass in Verwahrung, und der Eigentümer bestimmt dafür keinen Platz, und jener bewegt es von seinem Ort fort, und es zerbricht, dann gilt Folgendes: Zerbricht es unter seiner Hand, so ist er, falls es zu seinem eigenen Gebrauch geschah, schuldig; falls es für das Fass nötig war, frei. Zerbricht es aber, nachdem er es hingelegt hat, so ist er frei sowohl, wenn er es brauchte, als auch, wenn es für das Fass nötig war. Bestimmt dagegen der Eigentümer dafür einen Platz und jener bewegt es fort, und es zerbricht, so ist er — mag es unter seiner Hand oder, nachdem er es hingelegt hat, zerbrochen sein —, falls er es brauchte schuldig, und falls es für das Fass nötig war, frei.
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