Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte
Shownotes
Wenn jemand einem Geldwechsler in Verwahrung gibt, so darf dieser, wenn es eingebunden ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften. Ist es aber offen, so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften. Liegt das Geld bei einem Hausherrn in Verwahrung, so darf dieser, sowohl wenn es eingebunden, als auch wenn es offen ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr zu betrachten. Dies die Worte R. Meïrs. R. Jehuda sagt: Ein Krämer ist wie ein Geldwechsler zu betrachten.
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