Bawa Metzia 8.7 Pflichten des Mieters und des Vermieters

Shownotes

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus vermietet, so ist der Vermieter verpflichtet, Türen, Riegel, Schloss und jede Sache, die eine Handwerksarbeit ist, machen zu lassen; aber eine Sache, die keine Handwerksarbeit ist, muss der Mieter machen lassen. Der Mist gehört dem Hausherrn; dem Mieter gehört nur, was aus dem Backofen und dem Kochherd kommt.

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