Bawa Metzia 1.6

Shownotes

Findet jemand Schuldscheine, so darf er, wenn darin eine Verpfändung der unbeweglichen Güter verzeichnet ist, diese nicht zurückgeben, weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde; ist keine Güter-Verpfändung darin verzeichnet, so darf man sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld einzieht. Dies die Worte R. Meirs. Die Weisen aber sagen: In beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil in beiden Fällen das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.

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