Bawa Metzia 1.5

Shownotes

Der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die minderjährig sind, der Fund seines kenaanitischen Sklaven oder seiner kenaanitischen Sklavin, der Fund seiner Frau — all dies gehört ihm. Dagegen der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die volljährig sind, der Fund seines Knechts oder seiner Magd, die Hebräer sind, der Fund seiner Frau, von der er sich geschieden hat, obgleich er ihr noch nicht ihre Ketuba bezahlt hat — diese gehören ihnen.

Kommentare (1)

Dr. Andreas Mirecki

Die Begründung, dass die Regel, wonach diese Funde dem Familienvater zustehen, Feindschaft zwischen dem unmittelbaren Finder und dem rechtszuständigen Familienvater vermeiden soll, überzeugt mich nicht. Tatsache ist doch, dass jedenfalls dem unmittelbaren Finder, sei es nun seine Gattin, oder das minderjährige Kind, oder der Sklave eben der Fund nicht gehört, den es vielleicht gern für sich hätte. Die Begründung scheint mir vielmehr darin zu liegen, dass der Familienvater für diese Personengruppe verantwortlich ist und sie auch in seiner "Gewalt" stehen, insofern, als alte Rechtssysteme, wie auch das römische, dies als die potestas patris familias ansehen. So wie der Dominus durch den Sklaven Eigentum erlangt, erlangt auch der paterfamilias (wird in dieser altertümlichen Form mit altem Genitiv bei "familia" oft wie ein zusammengesetztes Wort geschrieben) Eigentum durch die Hausunterworfenen. Die Erklärung scheint mir demgegenüber aus einer späteren Zeit zu stammen, die diesen hierarchischen Aufbau der Familie offenbar nicht mehr so bedingungslos akzeptieren wollte. Konsequent und auch aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Frage, ob die Scheidung bereits wirksam ist oder nicht. Ist sie nicht wirksam, wird der Fund dem Ehemann zugerechnet. Das ist richtig gedacht.

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