Bawa Metzia 3.8 Wein und Öl wird absorbiert

Shownotes

Er darf ihm ein Sechstel vom Wein abrechnen. R. Jehuda sagt: Ein Fünftel. Vom Öl darf er ihm drei Log von hundert abrechnen: anderthalb Lob Hefen und anderthalb Lob wegen Einsaugung. War es geläutertes Öl, so darf er ihm keine Hefen abrechnen; waren die Krüge alt, so darf er ihm nichts wegen der Einsaugung abrechnen. R. Jehuda sagt: Auch wenn einer das ganze Jahr hindurch seinem Nächsten geläutertes Öl verkauft, so muss dieser anderthalb Log Hefen von Hundert übernehmen.

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